AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bergische Innovation GmbH
1. Allgemeines 1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Bergische Innovation GmbH. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mangelnder Widerspruch / Schweigen kann unter keinen Umständen als Zustimmung oder überhaupt als eine Willenserklärung gelten.
1.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
1.3. Für alle Streitigkeiten über Vertragsverhältnisse, die diesen AGB unterliegen, ist alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Bergische Innovation GmbH in Wuppertal.
2. Auftragserteilung
2.1. Aufträge müssen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schriftlich erteilt werden.
2.2. Die Auftragsbestätigung eines Auftraggebers gilt als verbindliche Annahme der in der Bestätigung genannten Auftragsinhalte.
2.3. Angebote der Bergische Innovation GmbH und deren beigefügte Unterlagen sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit eines Angebots verwiesen wird. Für die Art und den Umfang der Verpflichtungen sind ausschließlich unsere Auftragsbestätigungen maßgeblich.
2.4. Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau genannte Auftraggeber angenommen. Die Werbung für Produkte oder Dienstleistungen eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Auftraggebers bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bergische Innovation GmbH.
2.5. Eine für einen namentlich genannten Auftraggeber gebuchte Leistung auf Dritte zu übertragen ist einer Agentur nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Bergische Innovation GmbH gestattet.
2.6. Mit der Auftragserteilung tritt eine Agentur zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Bergische Innovation GmbH die Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber der Agentur aus dem zugrunde liegenden Vertrag sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Die Bergische Innovation GmbH nimmt hiermit die Abtretung an und die gesicherte Forderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit beglichen hat.
3. Lieferfrist
3.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen der Bergische Innovation GmbH und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Die Bergische Innovation GmbH unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
3.2 Erkennt die Bergische Innovation GmbH, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat sie den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
3.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bergischen Innovation GmbH Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist die Bergische Innovation GmbH berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
3.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Bergische Innovation GmbH trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
3.5 Hält die Bergische Innovation GmbH den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer die Bergische Innovation GmbH eine Musterkopie abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
4. Kosten
4.1. Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst alle Herstellungskosten samt Masterkopie. Zudem sind im Preis die Nutzungsrechte, wie sie im Abschnitt 9 genannt werden, enthalten. 4.2. Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der Bergische Innovation GmbH vom vereinbarten Vertrag zurück, so kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.
4.3. Äußert der Auftraggeber Änderungswünsche, die Mehrkosten nach sich ziehen, so müssen diese Kosten von der Bergische Innovation GmbH ausdrücklich benannt werden. Im Falle, dass die Bergische Innovation GmbH dies versäumt, dürfen dem Auftrtaggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden.
4.4. Die Auswahl der Schauspieler, Sprecher und anderer Mitwirkender geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Schauspieler oder Sprecher, so trägt er die eventuell anfallenden Mehrkosten, die durch Honorarforderungen entstehen, die über dem von der Bergische Innovation GmbH üblicherweise gezahlten Honorar liegen.
4.5. Kommt eine Änderung des Films durch Vorschlag der Bergische Innovation GmbH zustande, die zu Mehrkosten führt, so muss der Auftraggeber diese Änderungen und Zusatzkosten ausdrücklich genehmigen.
4.6. Zusätzliche Drehzeit, die nicht durch Verschulden der Bergische Innovation GmbH anfällt (z.B. durch wetter- und naturbedingte Verzögerungen) wird in Rechnung gestellt. Diese Mehrkosten müssen von der Bergische Innovation GmbH gesondert ausgewiesen werden.
4.7. Wird ein Drehtermin später als vierzehn Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat die Bergische Innovation GmbH Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.
4.8. Wird für eine Absprache bzw. ein Konzept/Drehbuch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, so fällt der dafür vereinbarte Preis auch dann an, wenn sich der Auftraggeber entschließt, diese Vorlage nicht verfilmen zu lassen.
5. Zahlungen
5.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
5.2 Sofern keine Festpreisabsprache vorliegt, werden Kosten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten, von der Bergische Innovation GmbH in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt.
5.3 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn und das letzte Drittel bei Abnahme des Masters.
5.4 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
5.5 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie der Bergische Innovation GmbH von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
5.6 Zur Feststellung des Verzugs ist keine Mahnung von Seiten der Bergische Innovation GmbH fällig.
6. Haftung
6.1. Die Bergische Innovation GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für alle vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
6.2. Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von 1 Woche nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
6.3. Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch.
7. Filmproduktion
7.1. Der Film wird auf der Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs oder eines angepassten standardisierten Drehbuchs oder eines in Absprache mit dem Auftraggeber individuell erarbeitetes Konzepts/Drehbuchs erstellt. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.
7.2. Der Film wird in einer Qualität hergestellt, wie sie die Bergische Innovation GmbH anhand von Musterrollen (Arbeitsproben auf Website etc.) vorweisen kann.
7.3. Die ausschließliche Verantwortung für die technische und inhaltliche Gestaltung des Films liegt bei der Bergische Innovation GmbH. Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts sowie die rechtliche Zulässigkeit zeichnet der Auftraggeber verantwortlich.
7.4. Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags, aber vor Produktionsbeginn geltend macht, müssen von der Bergische Innovation GmbH berücksichtigt werden. Über eventuelle aus diesen Änderungen resultierende Preisänderungen muss der Auftraggeber informiert werden. Bei Änderungswünschen, die die bis dahin getroffene Absprachen so stark verändern, dass die Bergische Innovation GmbH die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann, berechtigen den Auftragnehmer zur Ablehnung. In diesem Fall steht der Bergische Innovation GmbH ein gesondertes Kündigungsrecht zu und die bis dahin entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
7.5. Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, können diese nur unter der Zustimmung der Bergische Innovation GmbH und bei einer Einigung über die daraus entstehenden Kosten vorgenommen werden.
7.6. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht (z.B. Verwendung eigener Texte, Bilder usw.), verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch die Bergische Innovation GmbH aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten.
7.7. Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenes Produktionsmaterial verfügt und diese an die Bergische Innovation GmbH überträgt.
7.8. Die Bergische Innovation GmbH haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt die Bergische Innovation GmbH keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen.
7.9. Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an dem verwendeten GEMA-pflichtigen Material besitzt.
7.10. Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt die Bergische Innovation GmbH hierfür keine Haftung.
7.11. Bis zur Abnahme des Films liegt das Risiko für Verlust , Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel bei der Bergische Innovation GmbH.
8. Abnahme
8.1. Die Bergische Innovation GmbH übergibt den Film dem Auftraggeber unmittelbar nach der Fertigstellung entweder auf Datenträger oder per Download. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt der Film als abgenommen.
8.2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch sofern der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Geschmacksretouren sind grundsätzlich ausgeschlossen.
8.3. Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
8.4. Nach der Abnahme archiviert die Bergische Innovation GmbH das Rohmaterial und die Projektdateien für 1 Monat. Sollte der Auftraggeber eine längere Archivierung z.B. für spätere Veränderungen oder Einbindung in neue Projekte wünschen, ist dies seitens des Auftraggebers ausdrücklich in Auftrag zu geben. Für die verlängerte Archivierung fallen gesonderte Kosten an.
9. Rechte
9.1. Die Bergische Innovation GmbH versichert, dass sie über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher verfügt, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden.
9.2. Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird die Bergische Innovation GmbH, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird die Bergische Innovation GmbH nur aus wichtigem Grund verweigern. Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit der Bergische Innovation GmbH eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
9.3. Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei der Bergische Innovation GmbH.
9.4. Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt, sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
9.5. Die Bergische Innovation GmbH erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen, Social Media und Firmenveranstaltungen oder für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.
9.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der Bergische Innovation GmbH genehmigten Änderungen durch die Bergische Innovation GmbH selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
9.7. Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von Bergische Innovation GmbH erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Bergische Innovation GmbH kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.